Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 74. Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung einer Emittentenkonzentration
EB InvFG 2011:
Zu § 74:
Aus aufsichtsrechtlichen Gründen hat ein OGAW eine übermäßige Konzentration seiner mit einem Ausfallrisiko behafteten Anlagen oder Einlagen bei ein und demselben Emittenten oder Institut oder bei derselben Unternehmensgruppe angehörenden Emittenten oder Instituten zu vermeiden (so auch Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2009/65/EG). Der freie Vertrieb von Anteilen eines OGAW, dem es gestattet ist, bis zu 100 vH seines Sondervermögens in Wertpapieren anzulegen, die von ein und demselben Emittenten (Staat, Gebietskörperschaft usw.) ausgegeben werden, sollte nicht unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass das Funktionieren des Kapitalmarktes oder die Finanzierung eines Mitgliedstaats gestört wird (so auch Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2099/65/EG).
EB zu § 20 InvFG 1993 und § 20 InvFG 1963:
Siehe Vor § 66 bis 84.
Verordnungen:
Siehe Vor § 66 – 84.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66 – 84.
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor § 66 – 84.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66 – 84.
Österreichische Literatur zum InvFG 2011:
Siehe Vor § 66 – 84.
Österreichische Literatur zum InvFG 1993:
Siehe Vor § 66 – 84.
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 6...