Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 72. Sichteinlagen und kündbare Einlagen
EB InvFG 2011:
Zu § 72:
Setzt Art 50 Abs 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG um. Um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und in Anbetracht der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion darf ein OGAW auch in Bankeinlagen investieren. Um eine angemessene Liquidität der Anlagen in Bankeinlagen zu gewährleisten, muss es sich dabei um Sichteinlagen oder kündbare Einlagen handeln. Werden die Einlagen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland getätigt, so hat dieses Kreditinstitut Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die denen des Unionsrechts gleichwertig sind (so auch Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 20 InvFG 1993 und § 20 InvFG 1963:
Siehe Vor § 66 bis 84.
Verordnungen:
Siehe Vor § 66 – 84.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66 – 84.
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor § 66 – 84.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66 – 84.
Österreichische Literatur zum InvFG 2011:
Siehe Vor § 66 – 84.
Österreichische Literatur zum InvFG 1993:
Siehe Vor § 66 – 84.
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 66 – 84.
Übersicht
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Rz | ||||
I. | Einführung | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Rechtsentwicklung | |||
C. | Europarechtliche Grundlagen | |||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | |||
II. | Einlagen | |||
III. | Bezug zum AIFM-Gesetz |