Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 68. Verbot der Veranlagung in Edelmetalle
EB InvFG 2011:
Zu § 68:
Setzt Art 50 Abs 2 Buchstabe b um und entspricht im wesentlichen § 20 Abs 3 Z 4 InvFG 1993. Es dürfen für einen OGAW weder Edelmetalle selbst noch Zertifikate auf Edelmetalle erworben werden. Die Klarstellung im Hinblick auf die Edelmetalle fand sich bereits in der Vorgängerrichtlinie 85/611/ EWG. „Zertifikat“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht Wertpapier, sondern Hinterlegungsschein. Verboten ist daher der Erwerb von Zertifikaten, die ein dingliches Recht (einschließlich eines Herausgabeanspruchs) an hinterlegten Edelmetallen repräsentieren, nicht aber der Erwerb von Partizipationsanleihen auf Edelmetalle, wenn dem Erwerber kein Herausgaberecht bezüglich der Edelmetalle, sondern lediglich ein entsprechender Zahlungsanspruch zusteht (siehe auch Macher in Macher et al, InvFG-Komm 2008 § 20 Rz 117).
EB zu § 20 InvFG 1993 und § 20 InvFG 1963:
Siehe Vor § 66 bis 84
Verordnungen:
Siehe Vor § 66 – 84
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66 – 84
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor § 66 – 84
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66 – 84
Österreichische Literatur zum InvFG 2011:
Siehe Vor § 66 – 84
Österreichische Literatur zum InvFG 1993:
Siehe Vor § 66 – 84
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 66 – 84
Übersicht
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