Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 66. Allgemeine Grundsätze, Risikostreuung
EB InvFG 2011:
Zu § 66 Abs 1:
Setzt Art 1 Abs 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs 1 und 2 InvFG 1993. Es wird zunächst allgemein der Grundsatz der Risikostreuung festgelegt, der sodann in den einzelnen nachfolgenden Bestimmungen näher quantitativ konkretisiert ist. Zweck dieses Grundsatzes ist die Reduktion des Veranlagungsrisikos (so auch Macher in Macher et al, InvFG-Komm 2008, § 20 Rz 2).
Unter Einhaltung dieses Grundsatzes ist auch die Auswahl von Anlagewerten für ein Portfolio mittels Nachbildung eines Index eine zulässige Technik der Vermögensverwaltung (so auch Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2009/65/EG). Besondere Regelungen für quantitative Veranlagungsgrenzen von Indexfonds sind in § 75 normiert.
Zu § 66 Abs 2:
Setzt Art 57 Abs 1 2. Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs 4 InvFG 1993.
EB zu § 20 InvFG 1993 und § 20 InvFG 1963:
Siehe Vor § 66 bis 84.
Verordnungen:
Siehe Vor § 66-84.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66-84.
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor § 66-84.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66-84.
Österreichische Literatur zum InvFG 2011:
Siehe Vor § 66-84.
Österreichische Literatur zum InvFG 1993:
Siehe Vor § 66-84.
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 6...