Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 65. Abspaltung
EB InvFG 2011:
Zu § 65:
Durch die verhältniswahrende Abspaltung würde der Anteilinhaber nach dem Abspaltungsvorgang über einen liquiden und über einen illiquiden Fondsanteil verfügen. Den liquiden Fondsanteil könnte der Anteilinhaber normal rücklösen, der illiquide Fondsanteil würde unverzüglich der Liquidation zugeführt werden.
Für die Abwicklung des abgespaltenen OGAW findet sinngemäß § 63 Anwendung. Die Anteilinhaber werden durch Veröffentlichung über die Bedingungen der Abspaltung informiert. Die Abspaltung bedarf einer Bewilligung durch die FMA. Die Beurteilung der Illiquidität von Vermögensgegenständen eines Fonds erfolgt unter Einbindung der Abschlusssprüfer. Die Bildung eines abgespaltenen OGAW darf nicht bei temporären Bewertungsproblemen oder bei Vorliegen kurzfristiger Illiquidität einzelner Vermögensgegenstände des Fondsvermögens vorgenommen werden.
Bei der Abspaltung illiquider Teile eines OGAW auf einen neu zu bildenden OGAW werden die Anteilinhaber im selben Verhältnis am abgespaltenen OGAW beteiligt. Da der abgespaltene OGAW ehest möglich abzuwickeln ist, was zu einer endgültigen Versteuerung der mit dem Anteil verbundenen stillen Reserven führt, wird der Abspaltu...