Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 63. Abwicklung eines OGAW
EB InvFG 2011:
Zu § 63:
Die Bestimmung regelt die Abwicklung eines OGAW und entspricht inhaltlich § 16 InvFG 1993.
Zu § 63 Abs 2:
Die Rechnungslegungs- und Veröffentlichungsbestimmungen kommen auch für die Abwicklungsphase zur Anwendung.
Zu § 63 Abs 3:
Die in diesem Absatz vorgesehene Möglichkeit der Ausschüttung von Vorauszahlungen auf die Vermögensverteilung bei endgültiger Abwicklung des OGAW stellt eine Teilabwicklung des OGAW dar. Um die steuerfreie Auszahlung von Vorauszahlungen, solange sie in den steuerlichen Anschaffungskosten des Anteils Deckung finden, sowie die entsprechende Anpassung der Anschaffungskosten ermöglichen zu können (siehe auch die Erläuterungen zu § 186 Abs 3), ist der Beginn der Abwicklung auch der Meldestelle anzuzeigen.
Zu § 63 Abs 4:
Die Bestimmung regelt eine Ausnahme von der Abwicklung, nämlich die Umwandlung in einen Spezialfonds unter Zustimmung aller Anteilinhaber und entspricht § 22 Abs 4 InvFG 1993.
EB InvFG 1993 – Finanzmarktanpassungsgesetz 1993 (532/1993):
§ 15 bis 17
Die Vorschriften über die Endigungsgründe für die Verwaltung eines Fonds und dessen weiteres Schicksal sind gegenüber der bisherigen Rechtslage inhaltlich gleichgeblieben.
EB InvFG 1963 (192/1963):
zu § 16:
Dem...