Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 62. Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Verwaltungsgesellschaft
EB InvFG 2011:
Zu § 62:
Zu § 62 Abs 1:
Setzt Art 5 Abs 6 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 14 Abs 5 InvFG 1993.
Zu § 62 Abs 2:
Setzt Art 5 Abs 6 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 15 Abs 2 InvFG 1993.
EB InvFG 1993 – Finanzmarktaufsichtsgesetz (97/2001):
Zu Artikel IV: Änderung des Investmentfondsgesetzes:
Zu § 3 Abs 2, § 6 Abs 1, § 10 Abs 2, § 12 Abs 4 und 8, § 14 Abs 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs 2, § 20 Abs 3 Z 9b, § 22 Abs 1, 3 und 5, § 23 Abs 1, § 25 Z 1, § 26 Abs 2, § 30 Abs 1, 2, 3 und 4, § 31 Abs 1 und 2, § 32 Abs 1 und 2, § 35, § 36 Abs 1, 3 und 4, § 37 Abs 1, 2 und 3, § 44 Abs 1 Z 3 und 4 sowie § 45 Abs 1, 2 und 3:
Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Investmentfondsgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen für die Kapitalanlagegesellschaften ebenfalls die FMA als zuständige Behörde zu erklären. Ebenfalls auf die neue FMA übertragen wird die Verwaltungsstrafkompetenz, die bislang die Bezirksverwaltungsbehörden inne hatten. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren wird eine dem entsprechende Übergangsregelung getroffen.