Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 61. Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank
EB zu InvFG-Novelle 2012 (BGBl 83/2012):
Zu § 61 Abs 2:
In diesem Fall soll von der sonst für Änderungen der Fondsbestimmungen vorgesehenen Frist von 3 Monaten bzw 30 Tagen im Falle der Mitteilung gemäß § 133 abgesehen werden. Die Interessen der Anleger werden durch einen raschen Wechsel der Depotbank nicht gefährdet, sondern insbesondere im Krisenfall sogar geschützt. Der Entfall der Zustimmungspflicht der übergebenden Depotbank soll den Regierungskommissär oder die Aufsichtsperson nach BWG von der Pflicht einer Interessenabwägung befreien und gleichzeitig das Verfahren beschleunigen.
EB InvFG 2011:
Zu § 61:
Die Bestimmung regelt die interimistische Verwaltung des OGAW durch die Depotbank und entspricht inhaltlich § 15 InvFG 1993.
EB InvFG 1993 – Finanzmarktaufsichtsgesetz (97/2001):
Zu Artikel IV: Änderung des Investmentfondsgesetzes:
Zu § 3 Abs 2, § 6 Abs 1, § 10 Abs 2, § 12 Abs 4 und 8, § 14 Abs 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs 2, § 20 Abs 3 Z 9b, § 22 Abs 1, 3 und 5, § 23 Abs 1, § 25 Z 1, § 26 Abs 2, § 30 Abs 1, 2, 3 und 4, § 31 Abs 1 und 2, § 32 Abs 1 und 2, § 35, § 36 Abs 1, 3 und 4, § 37 Abs 1, 2 und 3, § 44 Abs 1 Z 3 und 4 sowie § 45 Abs 1, 2 und 3:
Die Neure...