Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 60. Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft
EB InvFG 2011 – InvFG Novelle 2013 (135/2013):
Die Änderung des Abs 1 resultiert aus einer Anpassung an die Bestimmung des § 53 Abs 4 InvFG 2011.
EB InvFG 2011:
Zu § 60:
Die Bestimmung regelt das Verfahren zum Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und zur Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft und entspricht inhaltlich § 14 Abs 1 bis 3 InvFG 1993.
EB InvFG 1993 –InvFG Novelle 2008 (69/2008):
Zu § 14 Abs 2:
Die Untergrenze für das Fondsvermögen, die erreicht sein muss, damit eine vorzeitige Kündigung möglich ist, wird den entsprechenden Beträgen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angepasst, um Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Um Missbräuche zu verhindern, wird klargestellt, dass von den Kündigungsmöglichkeiten gemäß Abs 1 und Abs 2 nicht kumulativ Gebrauch gemacht werden kann.
EB InvFG 1993 – Finanzmarktaufsichtsgesetz (97/2001):
Zu Artikel IV: Änderung des Investmentfondsgesetzes:
Zu § 3 Abs 2, § 6 Abs 1, § 10 Abs 2, § 12 Abs 4 und 8, § 14 Abs 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs 2, § 20 Abs 3 Z 9b, § 22 Abs 1, 3 und 5, § 23 Abs 1, § 25 Z 1, § 26 Abs 2, § 30 Abs 1, 2, 3 und 4, § 31 Abs 1 und 2, § 32 Abs 1 und 2, § 35, § 36 Abs 1, 3 und 4, § 37 Abs 1, 2 und 3, § 44...