Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 58. Gewinnverwendung und Ausschüttungen
EB InvFG 2011:
Zum 2. Abschnitt (Bewilligung des OGAW und allgemeine Bestimmungen):
In diesem Abschnitt werden jene Bestimmungen betreffend den OGAW festgelegt, die unabhängig davon gelten, ob dieser als Sondervermögen konstruiert ist. Derzeit kann ein OGAW in Österreich nur als Sondervermögen bewilligt werden. Zukünftigen Entwicklungen soll durch diese Gesetzesstruktur aber Raum gegeben werden.
Zu § 58:
Setzt Art 86 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 13 InvFG 1993. Der Vertrieb im Inland darf nicht für alle Gattungen verboten sein, da sonst eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung (§ 50 Abs 4 Z 3) nicht erfüllt wäre. Außerdem wird klargestellt, dass der KESt- Auszahlungsbetrag den in § 186 Abs 2 Z 1 erster Satz in Verbindung mit § 200 Abs 2 Z 2 vorgesehenen Prozentsätzen entspricht.
Zu § 58 Abs 2:
Der Ertragsausgleich wird auch auf Substanzerträge ausgeweitet.
EB InvFG 1993 – Novelle 2008 (69/2008):
Zu § 13:
Die Möglichkeit von Ausschüttungen unabhängig von der Ertragsentwicklung soll eine kontinuierliche Ausschüttungspolitik seitens der KAG ermöglichen und dies ist in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Luxemb...