Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 55. Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen
InvFG 2011 (77/2011):
Zu § 55 Abs 1:
Setzt Art 87 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 6 Abs 5 und § 23 Abs 2 InvFG 1993. Der Richtlinientext verwendet die Wendung „innerhalb der üblichen Fristen“. Da der Gegenwert bislang unverzüglich zu Verfügung zu stellen war (siehe § 23 Abs 2 InvFG 1993), wurde dieser Begriff im Sinne einer möglichst klaren Formulierung übernommen.
Zu § 55 Abs 2:
Setzt Art 84 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 10 Abs 1 und 2 Satz 1 und 2 InvFG 1993. Im Hinblick auf OGAW in Form eines Sondervermögens ist der Ausschluss der Teilungsklage gemäß § 830 ABGB erforderlich.
InvFG 1993 – Novelle 2008 (2008/69):
Zu § 6 Abs 5:
Die bereits durch die InvFG-Novelle 2003 eingeführte Erweiterung des Kataloges der zulässigen Veranlagungsinstrumente auf Geldmarktinstrumente und andere in § 20 Abs 3 und 21 genannte liquide Finanzanlagen soll nun auch im Sinne von Konsistenz auf die Einbringung ausgedehnt werden.
InvFG 1993 – Steuerreformgesetz 2000 (1999/106):
Zu Art XIII Z 1 (§ 6 Abs 5):
Die Einbringung unter dem Börsekurs hat historische Wurzeln und keinerlei Bedeutung aus der Sicht der heutigen Kapitalmarktaufsicht. Die Bestimmung wurde in letzter Zeit...