Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 54. Haftungsverhältnisse
InvFG 2011 (77/2011):
Entspricht § 9 InvFG 1993
InvFG 1993 Art II Finanzmarktanpassungsgesetz 1993 (818/1993):
Zu § 9:
Durch diese werden die bisherigen Regelungen unverändert übernommen.
InvFG 1963 (192/1963):
Zu § 9:
Gläubiger der Anteilinhaber können nur auf deren Zertifikate, nicht aber auf das Fondsvermögen selbst greifen. Der Zugriff auf das Fondsvermögen ist ausgeschlossen, weil die Inhaber der Anteilscheine Rechte aus nur diesen gegen die Investmentgesellschaft geltend machen können (§ 5 Abs 1). Diese Vorschrift wird durch § 22 Abs 3 ergänzt; würde von einem Gläubiger von Anteilinhabern auf das Fondsvermögen gegriffen, so hat die Depotbank Widerspruch zu erheben.
Soweit die Investmentgesellschaft rechtswirksam Schulden für Rechnung der Anteilinhaber eingegangen ist (§ 4), können die betreffenden Gläubiger nur auf das Fondsvermögen nicht aber auf das sonstige Vermögen der Miteigentümer greifen. Dies wäre auch bei Inhaberzertifikaten kaum möglich, da die Anteilinhaber unbekannt sind. Eine Gefahr für die Fondsgläubiger bringt dies nicht mit sich. Denn bei den Kapitalanlagefonds dürfen grundsätzlich keine Schulden für den Fonds begründet werden, lediglich die Verpflichtung zur weiter...