Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 53. Fondsbestimmungen
EB InvFG 2011:
Zu § 53:
Setzt Art 5 Abs 6 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 22 Abs 1 bis 3 InvFG 1993. Die Richtlinie sieht an verschiedenen Stellen vor, dass gewisse Aspekte in den Fondsbestimmungen (oder im Prospekt) angegeben werden müssen. Zur besseren Übersichtlichkeit und dem Vorbild des InvFG 1993 folgend werden an dieser Stelle der Inhalt und das Zustandekommen der Fondsbestimmungen zentral geregelt.
Internationale Rechtsdokumente:
Wohlverhaltensregeln des deutschen Fondsverbandes BVI Sept. 2012 – BVI-Wohlverhaltensregeln
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Allgemeines zu den Fondsbestimmungen | ||
III. | Zustimmung und Bewilligung (§ 53 Abs 1 und 2) | ||
IV. | Inhaltserfordernisse (§ 53 Abs 3) | ||
V. | Änderung und Veröffentlichung (§ 53 Abs 4) | ||
VI. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Inhalt: § 53 beschreibt die Voraussetzungen für das Zustandekommen bzw für Änderungen der Fondsbestimmungen und zählt die in den Fondsbestimmungen auszuweisenden gesetzlichen Mindestangaben auf.
Zweck: Neben der Festlegung des rechtlichen Verhältnisses zwischen Anleger, Verwaltungsgesellschaft und Depot...