Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 52. Verfügungsrecht über das Vermögen des OGAW
EB InvFG 2011:
Zu § 52:
Stellt klar, dass gemäß diesem Bundesgesetz nur ein fremdverwalteter OGAW vorgesehen ist. Die Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend § 3 Abs 1 InvFG 1993.
EB InvFG 1993 – Finanzmarktanpassungsgesetz 1993:
Zu § 3:
Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist über die in den Kapitalanlagefonds enthaltenen Vermögenswerte verfügungsberechtigt. Sie allein kann die Rechte aus den Fondswerten geltend machen. Das Miteigentum der Anteilinhaber gibt diesen keine wie immer geartete Einflußmöglichkeit auf die Verwaltung der Vermögenswerte. Die Kapitalanlagegesellschaft übt die Rechte aus den Fondswerten als Treuhänder für Rechnung des jeweiligen Fonds aus, wobei sie hiebei entsprechend dem gesetzlichen Auftrag und gemäß den Fondsbestimmungen vorzugehen hat. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Verwaltung der Kapitalanlagefonds ausschließlich die Interessen der Anteilinhaber zu vertreten und hiebei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
EB InvFG 1963:
Zu § 3:
Über die Fondswerte kann nur die Investmentgesellschaft verfügen. Die Anteilinhaber haben weder einzeln noch gemeinsam das Verfügungsrecht; auch die Bestellung e...