Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 51. Anteilinhaberregister
EB InvFG 2011:
Zu § 51:
Entsprechend den Entwicklungen im AktG und den Vorgaben der Richtlinie 2010/44/EU sollte künftig ein Anteilinhaberregister am Sitz des OGAW eingerichtet werden. Das Register kann gemäß § 5 entweder von der Verwaltungsgesellschaft geführt werden, oder an die Depotbank delegiert werden. Letzteres wird vor allem dann in Frage kommen, wenn die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Anteilsinhaberregister (§ 51 Abs 1) | ||
III. | Aktiengesetz (§ 51 Abs 2) | ||
IV. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Inhalt: § 51 regelt bestimmte Anforderungen an Namensanteile, das sind OGAW-Anteilscheine, die auf den Namen des Inhabers lauten. Letztgenannter wird im Anteilinhaberregister eingetragen und ausgewiesen.
Zweck: Mit § 51 werden Entwicklungen aus dem AktG und aus der Fusions-DRL zu namentlich bekannten Anleger umgesetzt.
B. Rechtsentwicklung
2
Das InvFG 1993 sah noch keine konkreten Anforderungen an Namensanteile und an die Führung eines Anteilinhaberregisters vor. Die Einführung des § 51 soll diesbezügliche europäis...