Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 50. Bewilligung des OGAW
EB InvFG 2011:
Zum 2. Abschnitt (Bewilligung des OGAW und allgemeine Bestimmungen):
In diesem Abschnitt werden jene Bestimmungen betreffend den OGAW festgelegt, die unabhängig davon gelten, ob dieser als Sondervermögen konstruiert ist. Derzeit kann ein OGAW in Österreich nur als Sondervermögen bewilligt werden. Zukünftigen Entwicklungen soll durch diese Gesetzesstruktur aber Raum gegeben werden.
Zu § 50:
Setzt Art 5 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 50 Abs 1:
Setzt Art 5 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 50 Abs 2:
Die FMA hat im Rahmen der Bewilligung des OGAW insgesamt drei Tatbestände zu prüfen und zu bewilligen; nämlich die Gesetzmäßigkeit der Fondsbestimmungen, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Wenn alle drei Tatbestände gesetzeskonform sind, so ist der OGAW zu bewilligen. Dies wird üblicherweise in einem einzigen Bescheid erfolgen.
Zu § 50 Abs 3:
Setzt Art 5 Abs 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Auflage eines Investmentfonds (OGAW) bedarf der vorherigen Genehmigung durch die FMA. Von der Auflage ist der Vertrieb zu unterscheiden. Die Voraussetzung für den Vertrieb und das Anbieten der Anteile eines OGAW an die Öffentlichkeit sind im 4. Haupts...