Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 48. Rechnungsjahr des Kapitalanlagefonds
EB InvFG 2011:
Zu § 48:
Entspricht § 11 InvFG 1993.
EB InvFG 1963:
Zu § 11:
Durch die Fondsbestimmungen kann das Rechnungsjahr vom Kalenderjahr abweichend geregelt werden. Sogenannte gebrochene Geschäftsjahre, die sich nur auf Teile von zwei Kalenderjahren erstrecken, sind bei Kapitalanlagefonds zweckmäßig. Die Dividenden fließen dem Fonds vor allem um die Jahresmitte zu. Ein gebrochenes Geschäftsjahr ermöglicht daher die rasche Ausschüttung der Erträgnisse an die Anteilinhaber.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe § 49.
EU-Rechtsakte:
Siehe § 49 und § 58.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe § 49 und § 58.
Österreichische Literatur zum InvFG 2011:
Siehe § 49 und § 58.
Österreichische Literatur zum InvFG 1993:
Siehe § 49 und § 58.
Internationale Literatur:
Siehe § 49 und § 58.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Rechnungsjahr | ||
III. | Rumpfgeschäftsjahr | ||
IV. | Änderung des Rechnungsjahres | ||
V. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
§ 48 normiert, dass Kapitalanlagefonds über ein Rechnungs- bzw Geschäftsjahr verfügen müssen. Die Regelung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 49, welcher im Sinne...