Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 47. Teilfonds
EB InvFG 2011:
Zu § 47:
Umbrella-Fonds sind gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zulässig und bereits in mehreren Mitgliedstaaten, so auch in Deutschland, gesetzlich geregelt.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Umbrella-Konstruktion (Abs 1) | ||
III. | Teilfonds als eigenständiges Sondervermögen (Abs 2) | ||
IV. | Verordnungsermächtigung der FMA (Abs 3) | ||
V. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
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Umbrella-Konstruktionen zulässig: Durch das InvFG 2011 sind Teilfonds bzw „Umbrella“-Konstruktionen in Österreich zulässig geworden. Unter dem „Umbrella“ wird der Schirm verstanden, unter dem sich die Teilfonds eines Kapitalanlagefonds sammeln und dadurch eine Fondsgruppe bilden. Die Investoren beteiligen sich dabei weder am Umbrella noch über den Umbrella anteilig an allen Teilfonds, sondern jeweils an einem bestimmten Teilfonds. Der Vorteil für den Anleger liegt darin, dass der Wechsel zwischen den Teilfonds eines Umbrella üblicherweise spesengünstiger ausfällt. Die Verwaltungsgesellschaft profitiert demgegenüber von der Erleichterung, dass der Prospekt für die Umbrella-Konstruktion in einem für alle Teilfonds...