Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 45. Vergütung der Depotbank und der Verwaltungsgesellschaft
EB InvFG 2011 :
Zu § 45:
Entspricht § 23 Abs 2 Satz vier bis sechs InvFG 1993.
EB InvFG 1993:
Siehe Vor § 39-45.
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 39-45.
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 39-45.
Übersicht
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I. Ansprüche der Verwaltungsgesellschaft :
1
Inhalt des Vergütungsanspruchs: Die Depotbank hat nach § 45 erster Satz die der Verwaltungsgesellschaft nach den Fondsbestimmungen (vgl § 53 Abs 3 Z 5) zustehende Verwaltungsvergütung und die mit der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu Lasten der Fondskonten zu bezahlen. Dazu sehen die Fondsbestimmungen in der Regel einen Maximalsatz vor, der dem Investmentfonds zu diesem Zweck „verrechnet“ werden darf. Der Anspruch der Verwaltungsgesellschaft richtet sich gegen das Fondsvermögen und daher letztendlich gegen die Anteilinhaber.
2
Grenzen des Vergütungsanspruchs: Nach § 59 sind die Vergütung und der Kostenersatz, die die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fondsvermögen entnehmen darf, sowie die Art der Berechnung in den Fondsbestimmungen zu regeln (vgl § 53 Abs 3 Z 5). Findet sich dort keine Regelu...