Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 43. Haftung der Depotbank
EB InvFG 2011 :
Zu § 43:
Setzt Art 24 und Art 22 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 23 Abs 4 und § 3 Abs 3 Z 8 InvFG 1993.
Zu § 43 Abs 1:
Setzt Art 24 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 23 Abs 4 und § 3 Abs 3 Z 8 InvFG 1993.
Zu § 43 Abs 2:
Setzt Art 22 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 3 Abs 3 Z 8 InvFG 1993.
EB InvFG 1993:
Siehe Vor § 39-45.
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 39-45.
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 39-45.
1
Haftung gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern: Die Depotbank haftet nach Abs 1 gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern grundsätzlich für jede Schädigung, die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist (siehe auch Art 24 Abs 1 OGAW-IV-RL). Nach Oppitz sind die „einschlägigen Bestimmungen des InvFG [ ] in der Regel als Schutzgesetze anzusehen, da sie der KAG bestimmte Verhaltensweisen zur Wahrung der Anlegerinteressen auferlegen“.
2
Vertragliche Haftung der Depotbank gegenüber der Verwaltungsgesellschaft: Eine vertragliche Haftung der Depotbank gegenüber der Verwaltungsgesellschaft kann sich auf einen sorgfaltswidrigen Verstoß gegen den Depotba...