Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 42. Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle
EB InvFG 2011:
Zu § 42:
Setzt Art 30 bis 37 der Richtlinie 2010/43/EU um. Ist eine Verwaltungsgesellschaft grenzübergreifend tätig, bringt dies für das Verhältnis zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der OGAW-Verwahrstelle neue Herausforderungen mit sich. Um die notwendige Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden die wichtigsten Punkte der Vereinbarung zwischen einer OGAW-Verwahrstelle und einer Verwaltungsgesellschaft, die ihren Sitz nicht im OGAW-Herkunftsmitgliedstaat hat, festgelegt. Damit eine solche Vereinbarung ordnungsgemäß ihren Zweck erfüllen kann, müssen Kollisionsnormen vorgesehen werden, die insofern von den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) abweichen, als für die Vereinbarung das Recht des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats gelten muss (so auch Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2010/43/EU).
Zu § 42 Abs 1:
Setzt Art 30 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 42 Abs 2:
Setzt Art 31 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 42 Abs 3:
Setzt Art 32 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu §...