Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 41. Anforderungen an die Depotbank
EB InvFG 2011 :
Zu § 41:
Setzt Art 23 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 23 Abs 1 zweiter und dritter Satz InvFG 1993.
Zu § 41 Abs 1:
Setzt Art 23 Abs 1 bis 3 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 23 Abs 1 zweiter bis fünfter Satz InvFG 1993.
Zu § 41 Abs 2:
Setzt Art 5 Abs 4 dritter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um. Die FMA kommt diesem Prüfungsauftrag ausreichend nach, wenn sie die geforderte Erfahrung in Bezug auf den Typ der zu verwahrenden Fonds bei zwei Geschäftsleitern festgestellt hat.
Zu § 41 Abs 3:
Setzt Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 41 Abs 4:
Setzt Art 23 Abs 5 der Richtlinie 2009/65/EG um. Der Verweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Herkunftmitgliedstaat des OGAW schließt auch Vorschriften des Abgabenrechtes ein.
EB InvFG 1993 :
Zu § 23:
Siehe Vor § 39-45.
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 39-45.
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 39-45.
Übersicht
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Rz | ||
I. | Anforderungen an eine Depotbank (Abs 1 erster Satz) 1 | |
II. | Bewilligung der Depotbank (Abs 1 zweiter bis vierter Satz) | |
III. | Eignung der Geschäftsleiter (Abs 2) | |
IV. | Übermittlung von Informationen an Aufsichtsbehörden (Abs 3) 15 | |
V. | Vereinbarung des grenzübersc... |