Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 39. Erfordernis der Depotbank
EB InvFG 2011:
Zum 2. Hauptstück (Depotbank): Zu § 39:
Setzt Art 22 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht § 6 Abs 6 InvFG 1993. Es wird festgelegt, dass das Vermögen eines OGAW von der Depotbank zu verwahren ist.
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 39-45.
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 39-45.
Übersicht
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Rz | ||
I. | Regelungsinhalt | |
II. | Verwahrung von Vermögenswerten des Investmentfonds (Abs 1) | |
III. | Verwahrung von Anteilscheinen vor ihrer Ausgabe (Abs 2) |
I. Regelungsinhalt :
1
Verwahrungstätigkeiten der Depotbank: § 39 bezieht sich auf obligatorische Verwahrungstätigkeiten der Depotbank: einerseits die Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW (Abs 1), andererseits im Hinblick auf die (auszugebenden) Anteilscheine eines Investmentfonds (Abs 2). Beiden Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie durch das InvFG 2011 verpflichtend vorgesehen und exklusiv der Depotbank zugewiesen werden. Das Investmentgeschäft erfordert demnach die verpflichtende Mitwirkung einer Depotbank.
2
Sachlicher Anwendungsbereich: Auch wenn in § 39 Abs 1 von „OGAW“ die Rede ist, wird diese Vorschrift im Verweisweg auch für andere, nach dem InvFG 2011 zulässige Fondstypen („AIF“) für anwendbar erklärt (vgl § 164 Abs 1 betreffend Spezialfonds,...