Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 38. Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
EB InvFG 2011
Zu § 38:
Setzt Art 21 der Richtlinie 2009/65/EG um. Hier wird die Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit geregelt. Die Bestimmung ist im Zusammenhalt mit Teil 2, 5. Hauptstück, 2.Abschnitt zu lesen.
Zu § 38 Abs 1:
Setzt Art 21 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 32a Abs 7 InvFG 1993. Die Richtlinie sieht die Möglichkeit vor, dass die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Angaben verlangen können, um die Einhaltung der maßgeblichen, in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Bestimmungen zu überwachen. Gleichzeitig legt die Richtlinie fest, dass diese Anforderungen nicht strenger sein dürfen als jene, die von in Österreich zugelassenen Verwaltungsgesellschaften gefordert werden. Da auch österreichische Verwaltungsgesellschaften die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch einen Abschlussprüfer prüfen und nachweisen müssen, erscheint diese Bestimmung sachgerecht und angemessen.
Zu § 38 Abs 2:
Setzt Art 21 Abs 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 38 Abs 3:
Setzt Art 21 Abs 4 erster Satz der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 38 Abs 4:
Setzt Art 21 Abs 4 zweiter und dritter Satz sowie Abs...