Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 37. Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten
EB InvFG 2011:
Zu § 37:
Setzt Art 17 Abs 1, 2, 3, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2009/65/EG um. Hier werden die Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch österreichische Verwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere das so genannte Notifikationsverfahren, geregelt.
Zu § 37 Abs 1:
Setzt Art 17 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich hinsichtlich der Regelungen über die Errichtung einer Zweigstelle weitgehend § 32b Abs 1 InvFG 1993. Es ist von der Verwaltungsgesellschaft dabei insbesondere auch darzulegen, wie Anlegerbeschwerden von Anlegern des Aufnahmemitgliedstaates entgegengenommen und sachgerecht behandelt werden und wie diese Anleger in den Genuss der Zahlungen und der Rücknahme der Anteile kommen und wie sie die Informationen nach dem 4. Hauptstück erhalten.
Zu § 37 Abs 2:
Setzt Art 17 Abs 3 erster und dritter Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich hinsichtlich der Regelungen über die Errichtung einer Zweigstelle weitgehend § 32b Abs 3 InvFG 1993. Die FMA hat in der Bescheinigung über die Konzession und somit richtlinienkonforme Zulassung der Verwaltungsgesell...