Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 35. Gewährung und Annahme von Vorteilen zum Nachteil des OGAW
EB InvFG 2011 (77/2011)
Zu § 35:
Setzt Art 29 der Richtlinie 2010/43/EU um. Bestimmte Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen, die möglicherweise an eine oder von einer Verwaltungsgesellschaft gezahlt werden, sind nicht gestattet, da sie der Einhaltung des Grundsatzes, wonach die Verwaltungsgesellschaft bei Ausübung ihrer Tätigkeit recht, billig und professionell sowie im besten Interesse der OGAW handeln sollte, zuwiderlaufen könnten. Aus diesem Grund werden klare Regeln im Hinblick darauf festgelegt, in welchen Fällen die Zahlung von Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotenen Zuwendungen nicht als Verstoß gegen diese Grundsätze anzusehen ist (so auch Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2010/43/EU). Auch Zuwendungen an Intermediäre fallen unter diese Regelung.
Zu § 35 Abs 1:
Setzt Art 29 Abs 1 (Einleitungsteil) der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 35 Abs 2:
Setzt Art 29 Abs 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 35 Abs 2 Z 1:
Setzt Art 29 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 35 Abs 2 Z 2:
Setzt Art 29 Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 35 Abs 2 Z 2 lit a:
S...