Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 34. Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen
EB InvFG 2011 (77/2011)
Zu § 34:
Setzt Art 28 der Richtlinie 2010/43/EU um. Es werden Bedingungen festgelegt, zu denen eine Zusammenlegung von Aufträgen zulässig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Order zur Ausführung bei Dritten platziert.
Zu § 34 Abs 1:
Setzt Art 28 Abs 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Ausführung von Aufträgen ist im Kontext von § 32 zu verstehen.
Zu § 34 Abs 1 Z 1:
Setzt Art 28 Abs 1 Z 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 34 Abs 1 Z 2:
Setzt Art 28 Abs 1 Z 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 34 Abs 2:
Setzt Art 28 Abs 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 34 Abs 3:
Setzt Art 28 Abs 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 34 Abs 4:
Setzt Art 28 Abs 4 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EU-Rechtsakte
Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft, ABl L 176 vom , 42 – Organisations-DRL
Österreichische Literatur
Assmann, Intere...