Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 31. Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten
EB InvFG 2011
Zu § 31:
Setzt Art 24 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Bearbeitung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge und entsprechende Mitteilungen an den Anteilinhaber stellt eine Wohlverhaltensregel dar und dient dem Schutz des Anlegers.
Zu § 31 Abs 1:
Setzt Art 24 Abs 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Sofern die Informationen gemäß Abs 2 bereits von einer anderen Person als der Verwaltungsgesellschaft an den Anteilinhaber zu übermitteln sind, kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft über die Durchführung des Zeichnungs- und Rücknahmeauftrages unterbleiben. Die Informationspflicht des Dritten muss nicht identisch sein, aber die in Abs 2 angeführten Inhalte umfassen.
Zu § 31 Abs 2:
Setzt Art 24 Abs 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 31 Abs 3:
Setzt Art 24 Abs 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 31 Abs 4:
Setzt Art 24 Abs 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Nationale Rechtsdokumente
Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft 2007 – SCC
Qualitätsstandards der österreichischen Investmentfondsbranche 2008 – Qualitätsstandards
EU-Rechtsakte
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments un...