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Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz

Kommentar zum Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-85136-103-2

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Dokumentvorschau
Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz - Kommentar zum Investmentfondsgesetz

§ 31. Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten

Robert Schredl

EB InvFG 2011

Zu § 31:

Setzt Art 24 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Bearbeitung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge und entsprechende Mitteilungen an den Anteilinhaber stellt eine Wohlverhaltensregel dar und dient dem Schutz des Anlegers.

Zu § 31 Abs 1:

Setzt Art 24 Abs 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Sofern die Informationen gemäß Abs 2 bereits von einer anderen Person als der Verwaltungsgesellschaft an den Anteilinhaber zu übermitteln sind, kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft über die Durchführung des Zeichnungs- und Rücknahmeauftrages unterbleiben. Die Informationspflicht des Dritten muss nicht identisch sein, aber die in Abs 2 angeführten Inhalte umfassen.

Zu § 31 Abs 2:

Setzt Art 24 Abs 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.

Zu § 31 Abs 3:

Setzt Art 24 Abs 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.

Zu § 31 Abs 4:

Setzt Art 24 Abs 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.

Nationale Rechtsdokumente

Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft 2007 – SCC

Qualitätsstandards der österreichischen Investmentfondsbranche 2008 – Qualitätsstandards

EU-Rechtsakte

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments un...

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