Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 28. Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft an Dritte
EB InvFG 2011
Zu § 28:
Setzt Art 13 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 3 Abs 3 InvFG 1993. Die Übertragung eines Teils der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft an Dritte ist grundsätzlich zulässig. Bei der Entscheidung, ob ein Dritter, dem bestimmte Aufgaben übertragen werden sollen, für die Art der auszuführenden Tätigkeiten als qualifiziert und befähigt angesehen werden kann, sollte die Verwaltungsgesellschaft mit der gebotenen Sorgfalt verfahren. Der Dritte sollte deshalb in Bezug auf die auszuführende Tätigkeit alle Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten erfüllen. Daraus folgt auch, dass die Verwaltungsgesellschaft sich zu vergewissern hat, dass der Dritte die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen getroffen hat, und dass die Verwaltungsgesellschaft die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Dritten wirksam zu überwachen hat. Ist der Beauftragte dafür verantwortlich, dass die für die delegierten Tätigkeiten geltenden Bestimmungen eingehalten werden, so sind für die Überwachung der delegierten Tätigkeiten gleichwertige organisatorische Anforderungen vorzusehen. Es ...