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Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz

Kommentar zum Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-85136-103-2

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Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz - Kommentar zum Investmentfondsgesetz

§ 27. Anlegerschutz bei individueller Portfolioverwaltung

Robert Schredl

EB InvFG 2011

Zu § 27:

Setzt Art 12 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 2 Abs 13 InvFG 1993. Sofern die Verwaltungsgesellschaft individuelle Portfolioverwaltung durchführt, muss sie Mitglied einer Anlegerentschädigungseinrichtung sein.

EB InvFG 1993 – Novelle 2003 (80/2003)

Zu Art III Z 6 (§ 2 Abs 11-17 InvFG):

§2 Abs 11 setzt Art 5c Abs 2 idF der Organisationsrichtlinie um; § 2 Abs 12 Z 1 setzt Art 5f Abs 1 lit a idF der Organisationsrichtlinie um; § 2 Abs 12 Z 2 setzt Art 5f Abs 1 lit b idF der Organisationsrichtlinie um; § 12 Abs 13 setzt Art 5f Abs 2 idF der Organisationsrichtlinie um; § 2 Abs 14 setzt Art 5h idF der Organisationsrichtlinie um. Insoweit Kapitalanlagegesellschaften auch das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs 1 Z 19a und b BWG erbringen, gelten ohnehin die § 11 bis 18 WAG. § 2 Abs 15 setzt Art 4 Abs 3a idF der Organisationsrichtlinie um. § 2 Abs 15 steht nicht der Auflage von Vollthesaurierungstranchen entgegen. § 2 Abs 36 setzt Art 5b idF der Organisationsrichtlinie um. § 2 Abs 16 iVm § 4 Abs 5 BWG die zuständigen Behörden zu „informieren“ sind, ist diese Informationsverpflichtung der FMA so zu verstehen, daß den zuständigen Behö...

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