Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 26. Strategien für die Ausübung von Stimmrechten bei Veranlagungen
EB InvFG 2011
Zu § 26:
Setzt Art 21 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Verwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, für die Ausübung der Stimmrechte, die mit den Finanzinstrumenten im Portfolio der von ihnen verwalteten OGAW verbunden sind, eine wirksame und angemessene Strategie festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, um so zu gewährleisten, dass diese Rechte zum ausschließlichen Nutzen der OGAW ausgeübt werden. Informationen über diese Strategie und ihre Anwendung sollen für die Anleger, beispielsweise über eine Website frei verfügbar sein. Je nach Fall und Anlagestrategie des OGAW könnte auch die Entscheidung, Stimmrechte nicht auszuüben, unter bestimmten Umständen so gesehen werden, dass dies ausschließlich dem OGAW nutzt. Die Möglichkeit, dass eine Investmentgesellschaft selbst abstimmt, wird dadurch allerdings nicht ausgeschlossen (so auch Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2010/43/EU). Der Begriff des „corporate event“ wurde in dem Zusammenhang mit „gesellschaftsrechtliche Vorgänge“ übersetzt.
Zu § 26 Abs 1:
Setzt Art 21 Abs 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 26 Abs 2:
Setzt Art 21 Abs 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Nationale Rechtsdokumente