Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 23. Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
EB InvFG 2011
Zu § 23:
Setzt Art 18 der Richtlinie 2010/43/EU um. Verwaltungsgesellschaften müssen über angemessene Verfahren verfügen, um bei unvermeidlichen Interessenkonflikten eine faire Behandlung der OGAW zu gewährleisten. Verwaltungsgesellschaften haben sicherzustellen, dass in einem solchen Fall die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle unverzüglich informiert wird, damit sie alle zur Gewährleistung einer fairen Behandlung des OGAW und seiner Anteilinhaber notwendigen Entscheidungen treffen kann (so auch Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2010/43/EU).
Zu § 23 Abs 1:
Setzt Art 18 Abs 1 erster Unterabs der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 23 Abs 2:
Setzt Art 18 Abs 1 zweiter Unterabs der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 23 Abs 3:
Setzt Art 18 Abs 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 23 Abs 3 Z 1:
Setzt Art 18 Abs 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 23 Abs 3 Z 2:
Setzt Art 18 Abs 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/43/EU um.
Österreichische Literatur zum InvG 2011
Kammel/Schredl, Das InvFG 2011 – Richtungsweisende Gesetzgebung oder verpasste Chance?, ÖBA 2011, 556.
Österreichische Literatur zum InvFG 1993
Hausmaninger/Ketzer, Insi...