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Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz

Kommentar zum Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-85136-103-2

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Dokumentvorschau
Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz - Kommentar zum Investmentfondsgesetz

§ 20. Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Robert Schredl

EB InvFG 2011

Zu § 20:

Setzt Art 15 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die ordnungsgemäße Erfassung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge ist eine zentrale Pflicht im Verhältnis zum Anteilinhaber.

Zu § 20 Abs 1:

Setzt Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.

Zu § 20 Abs 2:

Setzt Art 15 Abs 2 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die ordnungsgemäße Erfassung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge ist eine zentrale Pflicht im Verhältnis zum Anteilinhaber. Die Pflicht zur „unmittelbaren“ Aufzeichnung nach dem Eingang der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge bezieht sich dabei auf jene Angaben, die zum Zeitpunkt des Auftragseingangs tatsächlich und unwiderruflich feststehen bzw festgestellt werden können. Bei allen anderen Angaben ist als Zeitpunkt der unmittelbaren Aufzeichnungspflicht auf das Vorliegen dieser Angaben abzustellen (insb. die Stückanzahl gemäß Abs 2 Z 8 im Fall von Gegenwertaufträgen und die Angaben gemäß Abs 2 Z 9 bis 11 bei allen Aufträgen).

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