Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 20. Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
EB InvFG 2011
Zu § 20:
Setzt Art 15 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die ordnungsgemäße Erfassung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge ist eine zentrale Pflicht im Verhältnis zum Anteilinhaber.
Zu § 20 Abs 1:
Setzt Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 20 Abs 2:
Setzt Art 15 Abs 2 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die ordnungsgemäße Erfassung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge ist eine zentrale Pflicht im Verhältnis zum Anteilinhaber. Die Pflicht zur „unmittelbaren“ Aufzeichnung nach dem Eingang der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge bezieht sich dabei auf jene Angaben, die zum Zeitpunkt des Auftragseingangs tatsächlich und unwiderruflich feststehen bzw festgestellt werden können. Bei allen anderen Angaben ist als Zeitpunkt der unmittelbaren Aufzeichnungspflicht auf das Vorliegen dieser Angaben abzustellen (insb. die Stückanzahl gemäß Abs 2 Z 8 im Fall von Gegenwertaufträgen und die Angaben gemäß Abs 2 Z 9 bis 11 bei allen Aufträgen).
Österreichische Literatur
B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (2009).
EU-Rechtsakte
Delegierte Verordnung (EU) Nr 231/2013 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU ...