Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 19. Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
EB InvFG 2011
Zu § 19:
Setzt Art 14 der Richtlinie 2010/43/EU um. Für jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW müssen Ursprung, Gegenparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden können. Zu diesem Zweck werden Anforderungen an die Aufzeichnung von Portfoliogeschäften und Zeichnungsund Rücknahmeaufträgen festgelegt (so auch Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2010/43/EU).
Zu § 19 Abs 1:
Setzt Art 14 Abs 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 19 Abs 2:
Setzt Art 14 Abs 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 19 Abs 3:
Setzt Art 14 Abs 3 der Richtlinie 2010/43/EU um. Der Begriff des geregelten Marktes entspricht dem in der Richtlinie 2004/39/EG und im WAG 2007 verwendeten Begriff.
EU-Rechtsakte
Delegierte Verordnung (EU) Nr 231/2013 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl L 83 vom , 1 – AIFM-ErgänzungsVO
Österreichische Literatur
Knobl, Die Wohlverhaltensregeln der § 11 bis 18 des österreichischen Wertpapieraufsichts...