Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 15. Compliance
EB InvFG 2011
Zu § 15:
Setzt Art 10 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Compliance-Funktion soll gewährleisten, dass Verwaltungsgesellschaften über einen angemessenen Kontrollmechanismus verfügen. Die Compliance-Funktion sollte so ausgelegt sein, dass jedes Risiko, dass die Verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten aus diesem Bundesgesetz oder aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassener EU-Verordnungen nicht nachkommt, von ihr aufgedeckt werden kann (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2010/43/EU). Die Compliance-Funktion hat primär die Interessen der Anleger und des Kapitalmarktes im Auge zu behalten und sollte auch von der Innenrevision getrennt sein (so auch Kapfer/Resch in Gruber/ Raschauer, WAG 2007 § 18 Rz 66).
Zu § 15 Abs 1:
Setzt Art 10 Abs 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 15 Abs 1 Z 1:
Setzt Art 10 Abs 1 erster Satzteil der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 15 Abs 1 Z 2:
Setzt Art 10 Abs 1 zweiter Satzteil der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 15 Abs 2:
Setzt Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 15 Abs 2 Z 1:
Setzt Art 10 Abs 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 15 Abs 2 Z 2:
Setzt Art 10 Abs 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 15 Abs 3:
Setzt Ar...