Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 200. Inkrafttreten
EB InvFG 2011:
Zu § 200 Abs 1:
Setzt Art 118 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Art 46 der Richtlinie 2010/43/EU und Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2010/44/EU um.
Zu § 200 Abs 2:
Das Inkrafttreten der steuerlichen Bestimmungen des InvFG 2011 entspricht inhaltlich ebenso der im Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Vorgangsweise. In formaler Hinsicht treten damit jedoch die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 geänderten Bestimmungen der § 40 und 42 InvFG 1993 nicht in Kraft, sondern werden sofort durch die inhaltsgleichen Bestimmungen der § 186 und 188 ersetzt. Es wird zwar formal festgelegt, dass die Anschaffungskosten von Fondsanteilen rückwirkend bis festzuhalten und zu berichtigen sind. Es handelt sich dabei jedoch um keine materielle Rückwirkung, da eine solche Vorgangsweise bereits durch § 40 Abs 3 in Verbindung mit § 49 Abs 24 Z 1 InvFG 1993 vorgesehen ist.
Zu § 200 Abs 3:
Die in § 157 bis 161 normierte Europäische und Internationale Zusammenarbeit soll für jede Art des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs bereits mit Ablauf der Umsetzungsfrist am gelten. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2009/65/EG am ist damit zu rechnen, dass Verwaltungsgesellsch...