Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 199. Vollzugsklausel
EB InvFG 2011:
Keine EB vorhanden.
Österreichische Literatur:
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A | Inhalt und Zweck | ||
B | Rechtsentwicklung | ||
C | Europarechtliche Grundlagen | ||
D | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Kompetenzverteilung und Verwaltung | ||
A | Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung | ||
B | Verwaltung | ||
C | Finanzmarktaufsicht | ||
III. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Behördliche Kompetenztatbestände: § 199 regelt die Vollziehung der Bestimmungen des InvFG durch den Bundesminister für Finanzen bzw den Bundesminister für Justiz und stellt somit auf die verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestände ab.
2
Die Bestimmung des § 199 basiert auf der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art 10 B-VG, der jene Angelegenheiten aufzählt, deren Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.
B. Rechtsentwicklung
3
Eine gleichlautende Regelung war bereits in § 48 InvFG 1993 enthalten.
C. Europarechtliche Grundlagen
4
Da es sich bei der Bestimmung des § 199 um eine nationale Bestimmung hinsichtlich der Vollziehung eines Bundesgesetzes handelt und somit auf der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern basiert, gibt es dazu keine europarechtliche Grundlage.
D. Parallelbestimmung in Deutschland
5
Das KAGB sieht zwar keine dire...