Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 196. Verweise und Verordnungen
EB InvFG 2011:
Zu § 196 Abs 2 Z 1:
Setzt Art 116 Abs 1 letzter Unterabs vorletzter Satz der Richtlinie 2009/65/EG um.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Verweise und Verordnungen | ||
III. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Durch diese Regelung wird die korrekte Verweistechnik dieses Bundesgesetzes auf andere Rechtsgrundlagen festgelegt. Weiters werden die Verordnungsermächtigungen dieses Bundesgesetzes präzisiert. Abschließend wird die Anpassung anderer Bundesgesetze an die Bestimmungen des InvFG sichergestellt.
B. Rechtsentwicklung
2
Die Schlussbestimmungen des InvFG 1993 (§ 49 InvFG 1993) haben ähnliche Regelungen in Abs 2 (dynamischer Verweis auf andere Bundesgesetze) und Abs 3 (Anpassung anderer Bundesgesetzen) enthalten.
C. Europarechtliche Grundlagen
3
§ 196 Abs 2 Z 1 setzt Art 116 Abs 1 letzter Unterabsatz vorletzter Satz der Richtlinie 2009/65/EG um.
D. Parallelbestimmung in Deutschland
4
Im KAGB findet sich keine entsprechende Bestimmung.
II. Verweise und Verordnungen
5
In § 196 sind zwei Arten von Verweistechniken genannt. Die Verweise in § 196 Abs 1 auf österreichische Bundes...