Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 195. Übergangsbestimmungen
EB InvFG 2011:
Zu § 195 Abs 4:
Setzt Art 114 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Anzeigepflicht neuer Teilfonds oder Anteilsgattungen entspricht der Auslegung der Europäischen Kommission im Umsetzungsworkshop zu Richtlinie 2009/65/EG.
Zu § 195 Abs 5:
Setzt Art 118 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Österreichische Literatur:
Kammel/Schredl, Das InvFG 2011-Richtungsweisende Gesetzgebung oder verpasste Chance?, ÖBA 2011, 556.
Übersicht
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Rz | ||
A. | Inhalt und Zweck | |
B. | Rechtsentwicklung | |
C. | Europarechtliche Grundlagen | |
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | |
E. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
A. Inhalt und Zweck
1
Die Übergangsbestimmungen gewährleisteten den reibungslosen Übergang von der alten Gesetzeslage auf Basis des InvFG 1993 auf die neue Gesetzeslage auf Basis des InvFG.
2
Diese Übergangsbestimmungen waren rechtstechnisch notwendig, um einerseits die bestehenden Verwaltungsgesellschaften sowie Wertpapierfirmen und andererseits die bestehenden Kapitalanlagefonds im Sinne des InvFG 1993 und die in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen ausländischen Investmentfonds den neuen gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen.
B. Rechtsentwicklung
3
Die Bestimmung des § 195 wurde durch die umfassende, durch OGAW IV bedingte N...