Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 194. Zivilrechtliche Auswirkungen unerlaubter Tätigkeit
EB InvFG 2011:
Kein Eintrag zu § 194.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmungen in Deutschland | ||
II. | Norminhalt | ||
III. | Ausblick auf die AIFM-Richtlinie |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Zivilrechtliche „Teilunwirksamkeit“: § 191 bestimmt, dass jemandem, der ohne die dazu erforderliche Berechtigung Investmentfondsanteile ausgibt oder vertreibt, keinerlei Entgeltansprüche zustehen, während demgegenüber der Kunde weiterhin alle Rechtsansprüche genießt. Dahinter steht der Gedanke, dass nur ein rechtmäßig agierender Unternehmer von Rechts wegen Anspruch auf Gewinn haben soll.
B. Rechtsentwicklung
2
Kein Vorbild im InvFG 1963 bzw 1993: Eine mit § 194 systematisch vergleichbare Vorschrift war den „alten“ Investmentfondsgesetzen fremd.
C. Europarechtliche Grundlagen
3
Kein europarechtlicher Hintergrund: § 192 ist nicht (unmittelbar) durch die Umsetzung europarechtlicher Vorschriften bedingt.
D. Parallelbestimmungen in Deutschland
4
Keine entsprechende Norm im dInvG: Das dInvG enthält keine mit § 194 aus regelungstechnischer Sicht vergleichbare Vorschrift.
II. Norminhalt
5
Zivilrechtliche Sanktion:...