Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 193. Verfahren und Schlichtungsstelle
EB InvFG 2011:
Zu § 128 Abs 6:
Setzt Art 100 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Österreichische Literatur:
Brandl/Knoll, Datenschutzrechtliche Grenzen der Versicherungsaufsicht, ZFR 2012/57; N. Raschauer/ Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (2010): Autor in Raschauer/Wessely, VStG.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmungen in Deutschland | ||
II. | Zuständigkeit der FMA für Verwaltungs- und „Zwangstrafen“ (Abs 1) | ||
A. | Zuständigkeit in Verwaltungsstrafverfa9hren (§§ 190 f) | ||
B. | Vollziehung von Zwangstrafen (§ 192) | ||
III. | Verjährung von Verwaltungsübertretungen (Abs 2) | ||
IV. | Ermittlungskompetenzen der FMA in Verwaltungsstrafverfahren (Abs 3) | ||
V. | . Beschwerde bei der FIN-NET Schlichtungsstelle (Abs 4) | ||
IV. | Ausblick auf die AIFM-Richtlinie |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Allgemeine verfahrensrechtliche Vorschriften: § 193 Abs 1 ist die Bekräftigung der zentralen Aufgabe der FMA als erstinstanzliche Verwaltungsstrafbehörde. Sie hat im Interesse der Wahrung des staatlichen Strafanspruchs die der FMA zur Vollziehung zugewiesenen Straftatbestände des InvFG 2011 von Amts wegen zu verfolgen (vgl auch § 25 VStG); dazu u...