Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 190. Verwaltungsstrafen
EB InvFG 2011 – Novelle 2013 (BGBl I 135/2013):
Zu § 190:
Die Strafbestimmungen werden an die materiellen Änderungen angepasst.
EB InvFG 2011 (Stammfassung):
Zum 5. Teil (Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen):
In diesem Teil werden die Strafbestimmungen und die Übergangs- und Schlussbestimmungen geregelt.
Zu § 189 bis 192:
Setzt Art 99 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB InvFG 1993 – Novelle InvFG, ImmoInvFG und KMG 2008 (BGBl 69/2008):
Zu § 45 Abs 1:
Die Verletzung der Anzeigepflicht soll mit Verwaltungsstrafe bedroht werden.
EB InvFG 1993 – Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 (BGBl 48/2006):
Zu Art 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):
Zu § 45 Abs 1 und 2:
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
EB InvFG 1993 – ImmoInvG 2003 (BGBl 80/2003):
Zu Art III Z 57 (§ 45 Abs 1 InvFG):
§ 45 Abs 1 dritter Satz sanktioniert die Verhaltenspflichten aufgrund der Organisationsrichtlinie. Im übrigen gilt § 45 Abs 1 dritter Satz auch für Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden.
Zu Art III Z 58 (§ 45 Abs 2 InvFG):
§ 45 berücksichtigt die Ermöglichun...