Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 189. Gerichtliche Strafen
EB InvFG 2011:
Zum 5. Teil (Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen):
In diesem Teil werden die Strafbestimmungen und die Übergangs- und Schlussbestimmungen geregelt.
Zu § 189 bis 192:
Setzt Art 99 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB InvFG 1993 – Finanzmarktaufsichtsgesetz (BGBl 97/2001):
Zu Artikel IV: Änderung des Investmentfondsgesetzes:
Zu § 3 Abs 2, § 6 Abs 1, § 10 Abs 2, § 12 Abs 4 und 8, § 14 Abs 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs 2, § 20 Abs 3 Z 9b, § 22 Abs 1, 3 und 5, § 23 Abs 1, § 25 Z 1, § 26 Abs 2, § 30 Abs 1, 2, 3 und 4, § 31 Abs 1 und 2, § 32 Abs 1 und 2, § 35, § 36 Abs 1, 3 und 4, § 37 Abs 1, 2 und 3, § 44 Abs 1 Z 3 und 4 sowie § 45 Abs 1, 2 und 3:
Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Investmentfondsgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen für die Kapitalanlagegesellschaften ebenfalls die FMA als zuständige Behörde zu erklären. Ebenfalls auf die neue FMA übertragen wird die Verwaltungsstrafkompetenz, die bislang die Bezirksverwaltungsbehörden innehatten. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren wird eine dem BWG entspr...