Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 11. Anlegerbeschwerden
EB InvFG 2011
Zu § 11 Abs 1:
Setzt Art 6 Abs 1 und 2 Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 11 Abs 2:
Setzt Art 6 Abs 3 Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 11 Abs 3:
Setzt Art 15 erster Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um. Der Wortlaut des Art 15 der Richtlinie 2009/65/EG sieht vor, dass die Anteilinhaber die Beschwerden in der Amtssprache „ihres Mitgliedstaates“ einreichen können. Diese Bestimmung ist allerdings fragwürdig, da nicht klar ist, ob es sich hiebei um den Mitgliedstaat handelt, in dem die Anleger ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Zudem ist die Bestimmung unverhältnismäßig und überschießend im Hinblick auf ihre Reichweite. Streng genommen würde das nämlich bedeuten, dass Anlegerbeschwerden zu jedem OGAW in allen 23 Sprachen der Mitgliedstaaten der EU eingebracht werden können. Dies würde vor allem kleinere, nur lokal vertriebene OGAW vor den Ruin bringen. Dies war auch vom Richtliniengesetzgeber vernünftigerweise nicht gemeint. Vielmehr wollte er mit dieser „unpräzise“ formulierten Bestimmung sicherstellen, dass im Fall des Vertriebes von OGAW in anderen Mitgliedstaaten oder für den Fall, dass eine Verwaltungsgesellschaft einen O...