Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 182. Wartefrist – Vertriebsuntersagung
EB InvFG 2011:
Zu § 182:
Entspricht § 31 InvFG 1993. Neben einer verfahrensrechtlichen Klarstellung wird für Umbrella-Konstruktionen eine Erleichterung im Zusammenhang mit der Anzeige eines weiteren Teilfonds aufgenommen. Im Übrigen wird ein zusätzlicher – sachlogischer – Untersagungsgrund aufgenommen, wenn die Heimatbehörde der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft die Zulassung entzogen hat. Zum Zwecke der Effektuierung der aufsichtlichen Maßnahmen werden an § 140 Abs 4a und 5 dInvG angelehnte Regelungen aufgenommen.
EB InvFG 1993 – InvFG Novelle 2008 (69/2008):
Zu § 31 Abs 2:
Damit soll der Anleger eines ausländischen Kapitalanlagefonds geschützt werden. Anleger ausländischer Kapitalanlagefonds sollen durch die Vertriebsuntersagung nicht schlechter gestellt werden als durch die Vertriebseinstellung.
EB InvFG 1993 –Finanzmarktaufsichtsgesetz (97/2001):
Zu Artikel IV: Änderung des Investmentfondsgesetzes:
Zu § 3 Abs 2, § 6 Abs 1, § 10 Abs 2, § 12 Abs 4 und 8, § 14 Abs 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs 2, § 20 Abs 3 Z 9b, § 22 Abs 1, 3 und 5, § 23 Abs 1, § 25 Z 1, § 26 Abs 2, § 30 Abs 1, 2, 3 und 4, § 31 Abs 1 und 2, § 32 Abs 1 und 2, § 35, § 36 Abs 1, 3 und 4, § 37 Abs 1, 2 und 3, ...