Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 181. Anzeigepflicht
EB InvFG 2011:
Zu § 181:
Entspricht § 30 InvFG 1993. Die Vorlage der Werbeschriften wird aus verwaltungsökonomischen Gründen gestrichen. Um den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, werden die Vorlagefristen für den Rechenschaftsbericht und den Halbjahresbericht geringfügig verlängert. Im Sinne der Stärkung des Anlegerschutzes sind nunmehr ausdrücklich sämtliche Prospektänderungen, vom Prospektkontrollor auf Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert, vor deren Inkrafttreten der FMA vorzulegen. Gleichfalls wird internationalen Standards entsprechend eine Verpflichtung zu der Anwendung eines Risikomanagements im Sinne des § 85 Abs 1 und 2 aufgenommen. Im Hinblick auf den erhöhten Arbeitsaufwand werden die Gebühren moderat angehoben.
EB InvFG 1993 – InvFG Novelle 2008 (69/2008):
Zu § 30 Abs 2 Z 6 lit. d:
Diese Bestimmungen sollen die Anlegerinteressen bei nicht-richtlinienkonformen ausländischen Fonds bestmöglich schützen, Die Kapitalanlagegesellschaften werden nun ausdrücklich verpflichtet, die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Zudem wird klargeste...