Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 180. Repräsentant
EB InvFG 2011:
Zu § 180:
Entspricht § 29 InvFG 1993. Es wird lediglich eine begriffliche Klarstellung vorgenommen.
EB InvFG 1993 – Art II Finanzmarktanpassungsgesetz 1993 (532/1993):
Zu § 29:
Gemäß Abs 1 vertritt der Repräsentant die ausländische Kapitalanlagegesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und ist zum Empfang der für die Kapitalanlagegesellschaft (Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft) bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Die Vertretungsbefugnis des Repräsentanten ist in etwa mit der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer GesmbH vergleichbar, für den der § 18 Abs 1 GmbHG eine gleichlautende Bestimmung vorsieht. Die Bestimmungen über Anwaltspflicht bleiben für den Repräsentanten unberührt.
In Zusammenhang mit dem in Abs 2 normierten inländischen Gerichtsstand ist sichergestellt, daß Mitteilungen an und Schritte gegen die ausländische Kapitalanlagegesellschaft rechtswirksam im Inland erfolgen können und dass insbesondere die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen aus dem Vertrieb von Kapitalanlagefondsanteilen gegen die ausländische Kapitalanlagegesellschaft im Inland gewährleistet ist. Für einen ausländischen Repräsentanten mit einer inländischen Niederlassung richtet sich die örtlich...