Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 178. Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabeund Rücknahmepreis
EB InvFG 2011:
Zu § 178:
Entspricht § 27 InvFG 1993. Für die Erstellung des Rechenschaftsberichts wird nunmehr ausdrücklich auf die einschlägigen Anhänge des InvFG und des Immo-InvFG verwiesen. Um aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Begriff „Vermögensgegenstände“ eingeführt.
EB InvFG 1993 – Finanzmarktanpassungsgesetz (Nr 532/1993):
Zu § 27:
Die in § 27 normierten Veröffentlichungspflichten der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft bezüglich des Rechenschaftsberichts, der Vermögensaufstellung und des Ausgabe- und Rücknahmepreises dienen der laufenden Information der Anleger. Die in Abs 2 normierte Verpflichtung, in Veröffentlichungen und Werbeschriften den Ausgabe- und Rücknahmepreis nur gemeinsam zu nennen, stellt die Erkennbarkeit des Ausgabezuschlages für die Anleger sicher.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 175 – 185.
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor § 175 – 185.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 175 – 185.
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 175 – 185.
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 175 – 185.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in... |