Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 176. Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots
EB InvFG 2011:
Zu § 176:
Entspricht § 25 InvFG 1993. Zusätzlich werden Verdeutlichungen im Hinblick auf die Stellung der Depotbank sowie auf derivative Geschäfte vorgenommen. Um aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen wird der Begriff „Vermögensgegenstände“ eingeführt.
EB InvFG 1993 –Finanzmarktaufsichtsgesetz (97/2001):
Zu Artikel IV: Änderung des Investmentfondsgesetzes:
Zu § 3 Abs 2, § 6 Abs 1, § 10 Abs 2, § 12 Abs 4 und 8, § 14 Abs 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs 2, § 20 Abs 3 Z 9b, § 22 Abs 1, 3 und 5, § 23 Abs 1, § 25 Z 1, § 26 Abs 2, § 30 Abs 1, 2, 3 und 4, § 31 Abs 1 und 2, § 32 Abs 1 und 2, § 35, § 36 Abs 1, 3 und 4, § 37 Abs 1, 2 und 3, § 44 Abs 1 Z 3 und 4 sowie § 45 Abs 1, 2 und 3:
Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Investmentfondsgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen für die Kapitalanlagegesellschaften ebenfalls die FMA als zuständige Behörde zu erklären. Ebenfalls auf die neue FMA übertragen wird die Verwaltungsstrafkompetenz, die bislang die Bezirksverwaltungsbehörden inne hatten. Für ...