Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 10. Allgemeine organisatorische Anforderungen
EB InvFG 2011
Zu § 10 :
Setzt Art 12 Abs 1 lit a der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art 4 und 5 der Richtlinie 2010/43/ EU um. Diese Bestimmung legt die allgemeinen organisatorischen Anforderungen grundsätzlich fest. Dabei wird auch ausdrücklich klarstellend festgehalten, welche Bestimmungen des BWG auf Verwaltungsgesellschaften Anwendung finden.
Zu § 10 Abs 1:
Setzt Art 4 Abs 1 und Art 5 Abs 4 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 10 Abs 1 Z 1:
Setzt Art 4 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 10 Abs 1 Z 2:
Setzt Art 4 Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 10 Abs 1 Z 3:
Setzt Art 4 Abs 1 Buchstabe c der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 10 Abs 1 Z 4:
Setzt Art 4 Abs 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 10 Abs 1 Z 5:
Setzt Art 4 Abs 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 10 Abs 1 Z 6:
Setzt Art 5 Abs 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Verwaltungsgesellschaften haben ferner die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Ressourcen zu halten, insbesondere um Mitarbeiter mit den erforderlichen Kompetenzen, Kenntnissen und Erfahrungen beschäftigen zu können (so auch Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2010/43/EU).
Zu § 10 ...